Allgemeine Geschäftsbedingungen -

Präambel

Eigentümer und MitarbeiterInnen des Unternehmens fühlen sich der kaufmännischen Tradition der „Handschlagsqualität“ verpflichtet. Viele Unternehmer-Generationen haben ihr Geschäftsmodell auf gegenseitiges Vertrauen aufgebaut. Wir meinen, dass dieses Modell auch und gerade heute eine tiefe und gesellschaftlich überlebensnotwendige Berechtigung hat. Wir verpflichten uns daher – über alle gesetzlich vorgeschriebenen bzw. aus mehr oder weniger berechtigtem Sicherheitsempfinden hervorgegangenen, nachfolgend aufgezählten „Geschäftsbedingungen“ hinaus - zur partnerschaftlichen Abwicklung aller unserer Aufträge und Dienstleistungen.

Wir freuen uns darauf gemeinsam mit unseren Kunden die Tradition der „Handschlagsqualität“ fortzuführen und dabei ganz einfach und praktisch nachhaltig zu wirtschaften.

1. Geltung

1.1.

Die KUTECH Web & Werbung GmbH – im Folgenden als Agentur bezeichnet – erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2.

Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen von der Schriftformerfordernis.

1.3.

Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

1.4.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss

2.1.

Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich außer es liegt eine schriftliche Abmachung vor.

2.2.

Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei der Agentur gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Agentur zustande. Die Annahme hat in Schriftform (zB durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass die Agentur zweifelsfrei zu erkennen gibt (zB durch Tätig-werden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.

3.Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1.

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. Der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.

3.2.

Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

3.3.

Der Kunde wird die Agentur unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

3.4.

Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, etc) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

4.1.

Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).

4.2.

Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Kosten des Kunden.

4.3.

Die Agentur wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

4.4.

Für IT-Leistungen, welche zwingend von einem Drittanbieter in Anspruch genommen werden müssen (z.B. Domain, Hosting, Hardware), übernimmt die Agentur die Kommunikation bei Störungsfällen, jedoch keine Haftung für dadurch entstehende Schäden.

5. Termine

5.1.

Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.

5.2.

Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.

5.3.

Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (zB Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

6. Rücktritt vom Vertrag

Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn

  • die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;
  • berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.

7. Honorar

7.1.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

7.2.

Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

7.3.

Für IT-Leistungen und Objektdesign-Leistungen ist grundsätzlich eine Akontozahlung von 50% zu leisten. Weitere Teilrechnungen innerhalb der Projektlaufzeit werden jeweils im Vorhinein gestellt. Im Zuge der Schlussrechnung werden bereits erbrachte Leistungen in Teilschritten zu max. 25.000 Euro (Nettowert) abgerechnet.

7.4.

Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn im Zuge der Abwicklung des Auftrages abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 10 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen.

7.5.

Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind Vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Eine weitere Verwendung auch von einzelnen Inhalten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur.

8. Zahlung

8.1.

Die Rechnungen der Agentur werden ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen 10 Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.

8.2.

Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.

8.3.

Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

8.4.

Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

9. Präsentationen

9.1.

Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal-und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.

9.2.

Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.

9.3.

Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs-und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.

Bei Logoentwicklungen bleiben sämtliche Rechte an erstellten Logos die im Zuge eines Kreativprozesses durch die Agentur entwickelt werden, aber nicht als finales Logo vom Kunden verwendet werden, bei KUTECH.

9.4.

Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

10. Eigentumsrecht und Urheberschutz

10.1.

Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen,Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs-und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.

10.2.

Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und –soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind –des Urhebers zulässig.

10.3.

Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist– die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

10.4.

Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.

10.5.

Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

11. Kennzeichnung

11.1.

Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

11.2.

Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet- Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

12. Gewährleistung und Schadenersatz

12.1.

Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die Agentur zu.

12.2.

Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.

Die Agentur haftet nicht für Mängel die durch höhere Gewalt wie Sonneneinstrahlung, Sturm, Luftfeuchtigkkeit, Regen, Hagel, Hitze oder Kälte entstehen.

Die Agentur haftet nicht für Schreibfehler in Druckwerken. Diese sind vom Kunden Korrektur zu lesen.

Insebesondere bei Folienverklebungen wie Fahrzeugbeschriftungen, Hallenfolierungen oder z.B. Sonnenschutzfolierungen können naturgemäß kleine Bläschen oder Schmutzeinschlüsse entstehen. Diese stellen sofern sie sich in Grenzen halten, keinen Mangel dar.

Folien haben eine gewisse Lebensdauer. Abhängig von Material und von einer Innen- oder Aussenanwendung kann diese von einigen Wochen bis zu 10 Jahren gehen. Sollte eine Folie vor der jeweiligen Lebensdauer defekt sein, kann ausschließlich das Rohmaterial beim Hersteller des Materials reklamiert werden. Der mit Zuschnitt, Demontage oder Montage verbundene Aufwand wird von der Materialgarantie ausgenommen und kann nicht eingefordert werden.

Die Verantwortung die Lebensdauer der diversen Produkte wie Sonnenschutzfolien zu erfragen liegt beim Kunden. Ebenso ist der Kunde selbst dafür Verantwortlich zB Sonnenschutzfolien vor Ablauf der Lebensdauer zu entfernen um keine Beschädigungen zu verursachen.

Sollte die Agentur beauftragt werden alte Folien zu demontieren, kann es durch zB Schaber und Putzmittel zu Kratzern an Glaselementen oder Rahmen kommen. Für diese Kratzer, etc. übernimmt die Agentur keine Haftung.

12.3.

Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der Agentur ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.

12.4.

Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.

12.5.

Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

12.6.

Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Materialwert des Auftrages exklusive Steuern begrenzt.

12.7.

Für IT- Leistungen gilt: Schadenersatzansprüche durch von der Agentur erstellte und/oder implementierte IT Lösungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen. Insbesondere Produktionsausfälle bei der Nutzung von durch KUTECH erstellten und/oder implementierten IT Lösungen können der Agentur nicht zur Last gelegt werden, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.

12.8.

Für Folierungen oder Bespannungen mittels Folien, PVC Bannern, Textilien oder ähnlichen Materialien gilt insbesondere, dass die Agentur nicht für Mängel haftet, die durch höhere Gewalt wie Sonneneinstrahlung, Sturm, Regen, Hagel, Hitze oder Kälte entstehen. Weiters ist bedingt durch Umwelteinflüsse wie Staub, Schmutz, Temperatur, Feuchtigkeit immer mit einer gewissen Beeinträchtiung des Ergebnis auszugehen.

Eine gewisse Bläschenbildung durch zB Staubeinschlüsse bei zB Autofolierungen ist erlaubt. Ebenso ist eine gewisse Faltenbildung bei Spannsystemen durch Umwelteinflüsse erlaubt.

Sollten sich Folien zum Beispiel im Bereich Car Wrapping nach einem Zeitraum von mehr als 3 Monaten zu lösen beginnen müssen die Kosten für die Folienreparatur vom Kunden getragen werden.

13.​Service & Wartung

13.1.

Die Agentur ist bestrebt zukunftsorientiert zu arbeiten und auch im Bereich IT auf höher werdende Anforderungen bezüglich IT Sicherheit zu reagieren. Aus diesem Grund behält sich die Agentur vor nach eigenem Ermessen Updates im IT Bereich durchzuführen um eine adäquate IT Sicherheit zu gewährleisten. Die Agentur informiert ihre Kunden rechtzeitig über geplante Update-Arbeiten, sowie über dadurch entstehende Kosten für den Kunden.

14. Haftung

14.1.

Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechts -Grundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

14.2.

Die Agentur haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

15. Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

16.1.

Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.

16.2.

Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.